Kreisgebiet. Die ergänzende Allgemeinverfügung zum Einzelhandel ist nun veröffentlicht und tritt ab Freitag in Kraft. Damit gilt im Grunde wieder, was vor dem 8. März galt. Offen bleiben dürfen Geschäfte, die in § 11 Absatz 1 und 2 der Coronaschutzverordnung genannt werden. Zum Beispiel: Lebensmittelmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittel- und Tierbedarfsmärkte, Blumengeschäfte... Für alle anderen Geschäfte gilt: Statt "Click and Meet" geht nur noch "Click and Collect". Zulässig ist also lediglich der Versandhandel und die Auslieferung oder Abholung bestellter Waren. Das muss allerdings kontaktfrei und unter Berücksichtigung der aktuellen Hygiene- und Abstandsregeln erfolgen.